Rechtsprechung
VG Frankfurt/Main, 02.03.2006 - 1 G 503/06 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,28422) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 25 Abs 5 AufenthG 2004, Art 6 GG
Rechtliches Ausreisehindernis bei Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechtliches Ausreisehindernis bei Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft
- Informationsverbund Asyl und Migration
AufenthG § 25 Abs. 5; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 3
Aufenthaltserlaubnis, Ausreisehindernis, Zumutbarkeit, Schutz von Ehe und Familie, Beistandsgemeinschaft, Ausweisung, Sperrwirkung, Wirkungen der Ausweisung, deutsche Kinder, Ermessen, Untertauchen, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren) - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 31.08.1999 - 2 BvR 1523/99
Fehlende Eilbedürftigkeit wegen unbekannten Aufenthaltsorts des Beschwerdeführers …
Auszug aus VG Frankfurt/Main, 02.03.2006 - 1 G 503/06
16 Nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben, wie sie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 31.08.1999 (2 BvR 1523/99 - Informationsbrief Ausländerrecht 2000, 67) dargelegt hat, ist die Ausländerbehörde auf Grund der wertentscheidenden Grundsatznorm des Art. 6 Abs. 1 GG verpflichtet, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiäre Bindung des den Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen zu beachten. - VG Frankfurt/Main, 10.10.1994 - 6 G 2678/94
Auszug aus VG Frankfurt/Main, 02.03.2006 - 1 G 503/06
Wie das Bundesverfassungsgericht weiterhin festgestellt hat (im gleichen Sinne bereits VG Frankfurt, Beschluss v. 10.10.1994 - 6 G 2678/94 [3]) liegt ein verfassungsrechtlich unzulässiger Eingriff in die familiäre Beistandsgemeinschaft auch schon dann vor, wenn die Maßnahme der Ausländerbehörde zu einer zwar nur vorübergehenden aber jedenfalls längeren Trennungszeit führt, die insbesondere im Hinblick auf das Kindeswohl nicht zumutbar ist.